Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 549/2018
Urteil vom 30. Januar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Tax Competence AG, Patrizia Stiegler,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2010 / 2011; Steuerhoheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2018 (SB.2017.00081).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG, U.________ ZG, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Beratung und Unterstützung von Unternehmen im Bereich der EDV, die Entwicklung und Weiterentwicklung von Tools sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Nach der Gründung am 3. Juni 2003 in Zürich wurde der statutarische Sitz am 27. November 2006 nach V.________, auf den 9. Dezember 2010 hin nach W.________ SZ, und am 21. März 2013 nach U.________ ZG, verlegt. Für die Steuerperiode 2010 deklarierte die Steuerpflichtige einen Reingewinn von Fr. 664'649.--, wovon Fr. 200'976.-- auf den Kanton Zürich und Fr. 463'673.-- auf den Kanton Schwyz ausgeschieden wurden. Das Eigenkapital von Fr. 1'763'345.-- schied die Steuerpflichtige im Umfang von Fr. 427'000.-- nach Zürich und im Umfang von Fr. 1'336'345.-- in den Kanton Schwyz aus. Am 28. November 2012 unterbreitete das kantonale Steueramt Zürich der Steuerpflichtigen einen Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010. Danach sollte der Reingewinn im Umfang von Fr. 627'724.-- zum Kanton Zürich und im Umfang von Fr. 36'925.-- zum Kanton Schwyz ausgeschieden werden. Das steuerbare Eigenkapital wurde im Umfang von Fr. 1'665'056.-- dem Kanton Zürich und im
Umfang von Fr. 97'944.-- dem Kanton Schwyz zugerechnet. Am 18. Dezember 2012 stimmte die Steuerpflichtige dem Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 des kantonalen Steueramts Zürich zu. Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Steuerpflichtigen mit, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Steuerpflichtige weiterhin eine Betriebsstätte im Kanton Zürich unterhalte, weswegen die Ausscheidung gemäss dem Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 nicht sachgerecht erscheine, und mangels rechtskräftiger Einschätzung der Sachverhalt weiter untersucht werde. Das kantonale Steueramt Zürich informierte die Steuerpflichtige am 16. September 2014, dass die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes der Stadt V.________ für die Steuerperiode 2010 widerrufen werde und das Einschätzungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Gleichentags erhob die Stadt V.________ Einsprache gegen die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010. Am 27. Januar 2015 unterbreitete das kantonale Steueramt Zürich der Steuerpflichtigen einen neuen Einschätzungsvorschlag für die Steuerperioden 2010 und 2011, gemäss welchem der gesamte steuerbare Reingewinn und das gesamte steuerbare Eigenkapital dem
Kanton Zürich zugewiesen wurden. Zum gleichen Zeitpunkt erging der Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2011, wonach ebenfalls der gesamte steuerbare Reingewinn und das gesamte steuerbare Eigenkapital dem Kanton Zürich zugewiesen wurden. Am 1. März 2015 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag für die Steuerperiode 2011, welcher aufgrund anerkannter Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Zürich per 31. Dezember 2010 zu Unrecht ergangen sei. Weiter machte die Steuerpflichtige geltend, der Einschätzungsvorschlag für die Steuerperiode 2010 sei nichtig und unbeachtlich. Mit Entscheiden vom 2. Oktober 2015 hiess das kantonale Steueramt Zürich die Einsprache der Gemeinde V.________ gut, wies den gesamten steuerbaren Reingewinn sowie das gesamte steuerbare Eigenkapital für die Steuerperiode 2010 dem Kanton Zürich zu. Zugleich hiess es die Einsprache der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperiode 2011 in einem Nebenpunkt gut, wies sie jedoch betreffend Steuerhoheit ab.
B.
Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige am 5. November 2015 Rekurs mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Steuerveranlagung 2010 mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 rechtskräftig verfügt worden und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben sei (Nichtigkeit). Des Weiteren sei festzustellen, dass eine Doppelbesteuerung vorliege, weshalb der Kanton Zürich auch dahingehend zurückzutreten habe. Festzustellen sei, dass die Steuerpflicht auf Grund desselben Sachverhalts und identischer Ausgangslage gleich wie die Vorperiode zu verfügen sei (Vertrauensschutz) bzw. die Steuerpflicht auch im Folgejahr nicht plötzlich begründet sein könne, eventualiter seien die Steuerveranlagungen 2010 und 2011 gemäss eingereichter Steuererklärung 2010 auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 200'976.-- (satzbestimmend: Fr. 664'649.--) und auf ein steuerbares Kapital von Fr. 427'000.-- (satzbestimmend Fr. 1'763'345.--) und gemäss eingereichter Steuererklärung 2011 auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 194'903.-- (satzbestimmend: Fr. 845'782.--) und auf ein steuerbares Kapital von Fr. 541'783.-- (satzbestimmend: Fr. 2'569'127.--) festzulegen. Diesen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
27. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid vom 27. Juni 2017 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2018 an das Bundesgericht beantragt die Steuerpflichtige, es sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da aufgrund einer anonymen Anzeige durch die Beschwerdegegnerin ihr ein Sachverhalt unterstellt worden sei, der weder (weiter) abgeklärt noch untersucht worden sei, ebenso, da die dargebotenen Zeugen nicht befragt worden seien. Indem sie entweder den Beweisantrag übersehen oder ihre antizipierte Beweiswürdigung unbegründet gelassen habe, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebotene Befragung der Personen verletzt. Des Weitern beantragt die Beschwerdeführerin, die interkantonale Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz sei zu beseitigen und die Veranlagungsverfügung des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben. Festzustellen sei, dass der Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 in materielle Rechtskraft erwachsen sei und deshalb der Wegzug der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich per 31. Dezember 2012 zu bestätigen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass die Einsprache der Gemeinde gegen die eigens erlassene Schlussrechnung vom 25. August 2014 nichtig
bzw. ungültig sei, da diese weder legitimiert noch beschwert sei. Subeventualiter seien die Steuerveranlagungen 2010 und 2011 gemäss eingereichter Steuererklärung 2010 auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 200'976.-- (Satz: Fr. 664'649) und auf ein steuerbares Kapital von Fr. 427'000.-- (Satz: Fr. 1'763'345) und gemäss eingereichter Steuererklärung 2011 auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 194'903.-- (Satz: Fr. 845'782) und auf ein steuerbares Kapital von Fr. 541'783.-- (Satz: Fr. 2'569'127) festzulegen. Letzteventualiter sei die Steuerveranlagung 2010 gemäss Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 bzw. Steuerverfügung des Kantons Schwyz vorzunehmen.
Die Vorinstanz schliesst auf Beschwerdeabweisung, soweit Eintreten, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2018 sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladene Kanton Schwyz hat sich nicht vernehmen lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 , Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) erhoben, mit welchem die Vorinstanz ihre Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung abgewiesen und die Veranlagung im Kanton Zürich bestätigt hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a , Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
1.2. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
1.2.1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin richtet sich auf Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die Steuerhoheit angefochten. Aus den Akten ergibt sich weder, dass der Kanton Schwyz die Steuerpflichtige ebenfalls veranlagt hätte, noch, dass die beteiligten Kantone Zürich und Schwyz einander gestützt auf Art. 39 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
|
1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
4 | ...183 |
Veranlagungsverfügungen in mehr als einem Kanton ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, in jedem Kanton den Instanzenzug zu durchlaufen; es genügt, wenn er das in demjenigen Kanton tut, dessen Entscheid er schliesslich beim Bundesgericht anfechten will (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 376; Urteil 2C 934/2013 vom 18. Juni 2014 E. 1.2). Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die interkantonale Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich zu beseitigen sei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung und des Vertrauensprinzips somit dahingehend auszulegen, dass sich das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gegen den Kanton Zürich richtet. Die Beschwerdefrist, welche selbst im Falle einer vorangegangenen Veranlagung im Kanton Schwyz spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu laufen begonnen hat (Art. 100 Abs. 5
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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1.2.2. Hinsichtlich der Anträge auf Veranlagung der Steuerfaktoren der Steuerperioden 2010 und 2011 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ohne die massgeblichen Steuerfaktoren im angefochtenen Urteil festzustellen. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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1.2.3. An der selbstständigen Feststellung einer Gehörsverletzung, auf Eintritt in materielle Rechtskraft des Einschätzungsvorschlags vom 28. November 2012, der Bestätigung des Wegzugs der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich per 31. Dezember 2012 und der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Einsprache der Gemeinde V.________ gegen die Schlussrechnung vom 25. August 2014 hat die Beschwerdeführerin deswegen kein schutzwürdiges Interesse, weil aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, inwiefern das schutzwürdige Interesse in diesen Punkten nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden kann (zur Subsidiarität von Feststellungsanträgen vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303). Auf diese Feststellungsanträge kann ebenfalls nicht eingetreten werden.
1.3. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, hat im oben definierten Umfang (oben, E. 1.2) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
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Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C 693/2014, 2C 694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C 153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung die Rechtsfragen somit frei und bestimmt selbstständig, welchem Kanton die Besteuerung zusteht (Urteil 2C 934/2013 vom 18. Juni 2014 E. 1.4, mit zahlreichen Hinweisen).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 39 Amtspflichten - 1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
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1 | Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. |
2 | Die Steuerbehörden erteilen einander kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. |
4 | ...183 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe aufgrund einer anonymen Anzeige von ihr den Nachweis der Domizilbelegung im Kanton Schwyz eingefordert. Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen und dennoch die anonyme Anzeige in das Verfahren eingebracht habe, um daraus allenfalls Rechte für sich abzuleiten, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Im Zusammenhang mit dem Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 rügt sie, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass dieser in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deswegen, weil die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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Hinsichtlich der Indizien, aus welchen die Behörde auf eine Betriebsstätte im Kanton Zürich schloss, rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich auf eine Beweislastumkehr betreffend den Nachweis der Steuerhoheit im Kanton Schwyz gestützt. Nicht ersichtlich sei hingegen, inwiefern die zitierten Nachweise bereits einen stichhaltigen Beweis erbringen würden. Hinsichtlich der Einrichtungsstation in V.________ habe die Vorinstanz zwar die Argumentation anerkannt, nicht aber erkannt, welcher Nachweis für eine Sitzverlegung in den Kanton Schwyz abgeleitet werden soll. Die Geschäftsführung habe kaum in den Räumlichkeiten in V.________ wahrgenommen werden können, was in ihrem Rekurs an das Steuerrekursgericht geschildert und ergiebig nachgewiesen worden sei, unter anderem mit der Einreichung des Arbeitsvertrags der "Office Managerin". Weder ein persönlicher Augenschein noch die angeboten Partei- bzw. Zeugenbefragung seien durchgeführt worden. Inwiefern es an stichhaltigen Argumenten fehlen sollte, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere fehle es an einer exemplarischen Aufzählung an Beweisen, welche die Beschwerdeführerin beizubringen gehabt hätte. Zu den Räumlichkeiten in W.________ macht die Beschwerdeführerin geltend, dabei
habe es sich nicht um einen (winzigen) Raum gehandelt, sondern um eine 5.5-Zimmerwohnung, welche ausgelastet werden sollte. Die Benutzung der Räumlichkeiten sei im Rekurs an das Steuerrekursgericht genau geschildert worden, aber es scheine, als ob die Beweise, welche dargeboten würden, wie auch die Zeugenangaben, keinerlei Beachtung finden würden. Unverständlich sei, wenn die Vorinstanz behaupte, dass keine Protokolle oder sonstige konkreten Belege für die Besprechungen in W.________ bzw. später in U.________ vorliegen würden. Die Kerngeschäfte bzw. die Geschäftsleitung würden im Übrigen gerade nicht von den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin erledigt. Weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei der Office-Mitarbeiterin handle es sich um Frau B.________, welche an beiden Standorten habe eingesetzt werden sollen, dies vor allem deswegen, weil sie für die Zollpapiere und den Ablauf der Anlieferungen und den Versand der Hard- und Software sowie für die Aufbearbeitung von Belegen für die Buchhaltung verantwortlich sei. Im Übrigen sei der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie behaupte, dass diese Indizien für das Hauptsteuerdomizil sprechen würden, offenbar habe die Vorinstanz übersehen, dass
V.________ auf allen Dokumenten als auch im Handelsregister als weiteres Geschäftslokal eingetragen sei, aber offensichtlich nicht das Hauptsteuerdomizil sein könne (Lagerräume, Verarbeitung von Geräten, Serverraum). Unter Angabe ihrer Website macht die Beschwerdeführerin geltend, dass seit ihrem Aufbau sowohl eine Wegbeschreibung nach V.________ wie auch nach W.________ und U.________ aufgeschaltet gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin in W.________ elektronisch gespeichert worden seien, sei auch davon auszugehen, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeiten auf diese Dokumente auch die Geschäftsleitung dort anzusiedeln gewesen sei. Soweit die Vorinstanz angebe, dass die dargebotenen Zeugen sich auch schriftlich hätten äussern können, moniert die Beschwerdeführerin, sie sei auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht worden. Zudem entbinde diese Möglichkeit die Vorinstanz nicht von ihrer Pflicht, die angebotenen Beweismittel abzunehmen. Indem die Vorinstanz entweder die Beweisanträge übersehen oder ihre antizipierte Beweiswürdigung unbegründet weggelassen habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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das Steuergesetz des Kantons Zürich kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht kenne.
2.1. Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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2.2. Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 20 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG96.97 Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.98 |
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1 | Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG96.97 Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.98 |
2 | Juristische Personen, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht - 1 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. |
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1 | Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. |
2 | Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. |
3 | Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht - 1 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. |
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1 | Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. |
2 | Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. |
3 | Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. |
Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (Urteile 2C 1086/2012, 2C 1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2; ZWEIFEL/HUNZIKER, Interkantonales Steuerrecht, § 8 NN. 10, 14). Art und Umfang der Führung der laufenden Geschäfte bzw. die wirkliche Leitung der Gesellschaft hängen somit vom Gesellschaftszweck ab, er befindet sich an dem Ort, an welchem regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienen (ZWEIFEL/HUNZIKER, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 9). Die Geschäftsleitung ist insbesondere von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, die sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt, abzugrenzen (ZWEIFEL/ HUNZIKER, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 13). Dieser Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre ist nicht entscheidend, es sei denn, die Geschäftsleitung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Urteil
2C 848/2017 vom 7. September 2018 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3. Das Verfahren auf Veranlagung der direkten Kantons- und Gemeindesteuer wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 46 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
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1 | Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
2 | Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. |
3 | Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: |
a | die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder |
b | bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187 |
4 | Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
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1 | Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. |
2 | Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. |
3 | Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: |
a | die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder |
b | bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187 |
4 | Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188 |
Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (Urteile 2C 483/2016, 2C 484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.1; 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; ZWEIFEL/HUNZIKER, Interkantonales Steuerrecht, N. 22 zu Art. 46
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (Urteile 2C 431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3; 2C 183/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.2; ZWEIFEL/HUNZIKER, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 21). Erst für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage nach der objektiven Beweislast (BGE 137 II 313 E. 3.5.1 S. 324; Urteil 2C 647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.3). Im Steuerrecht ist bei Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie (Art. 8
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
2016, 2C 484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.1, unter Verweis auf das Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, angesichts der Umstände sei davon auszugehen, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung sehr wahrscheinlich in V.________ liege, weshalb die Steuerpflichtige den Gegenbeweis für einen Ort der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons Zürich zu leisten habe. Die Steuerpflichtige stelle hingegen im Wesentlichen dem unterinstanzlich festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung der Faktenlage gegenüber und kritisiere es als aktenwidrig, ihr gestützt auf die Würdigung der Indizien den Gegenbeweis aufzuerlegen. Das Vorbringen, die Räumlichkeiten in V.________ hätten nicht umgehend andersweitig vermietet werden können, könne nicht als ein Indiz für eine Sitzverlegung nach W.________ gewichtet werden. Angesichts dessen, dass die Räumlichkeiten in V.________ nicht nur als Serverräume benutzt worden seien, könne aus dem Bedürfnis nach einer optimalen Auslastung der Räumlichkeiten in W.________ durch eine Unterbreitung zur Nutzung an eine Zahnarztpraxis deswegen nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, weil den Akten zu entnehmen sei, dass die Steuerpflichtige in W.________ nur über einen Raum für sich verfügte, in welchem angeblich drei Pulte vorhanden
gewesen seien. Auch der Umstand, dass die ausgeschriebene Stelle für eine Office-Mitarbeiterin eine administrative und nicht eine geschäftsführende gewesen sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass die untere Instanz diese Stellenausschreibung als ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung, an welchem Ort die Steuerpflichtige tatsächlich verwaltet werde, habe verwendet werden dürfen. Eine Wegbeschreibung nach W.________ sei nach wie vor nicht ins Recht gelegt worden. Allein der allfällige rege Austausch zwischen der Treuhandgesellschaft und der Steuerpflichtigen vermöge nicht zu belegen, dass die Steuerpflichtige ihr Geschäft in der Tat in W.________ geführt habe. Die von der Steuerpflichtigen erwähnten Zeugen hätten sich schriftlich äussern können, die Steuerpflichtige führe aber nicht einmal aus, um welche Zeugen es sich handle und inwiefern diese Personen Aussagen zur Sache würden machen können.
3.2. Der von der Vorinstanz der Steuerpflichtigen auferlegte Gegenbeweis für den Ort der tatsächlichen Verwaltung geht auf eine natürliche Vermutung zurück. Rechtsprechungsgemäss besteht in der Situation, in welcher aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein Ort als Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich erscheint, eine natürliche Vermutung dafür, dass dieser Ort auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist, weshalb sie als bewiesen gilt, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird (zur Rechtsprechung oben, E. 2.3; zum Begriff der natürlichen Vermutung und zur Widerlegbarkeit durch einen Gegenbeweis vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar StHG, NN. 5, 23a zu Art. 46
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
weil eine natürliche Vermutung nicht zu einer Beweislastumkehr führt, sondern der Beweiserleichterung dient (vgl. dazu ausführlich unten, E. 3.3). Auf die Frage der Beweislastverteilung ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
3.3. Eine natürliche Vermutung wird bereits dann zerstört, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, welche offensichtlich geeignet sind, die Vermutung zu entkräften (ZWEIFEL/HUNZIKER, Kommentar StHG, N. 5a zu Art. 46
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
einen Gegenbeweis zerstört worden, ist eine Frage der Beweiswürdigung und somit eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1 S. 168; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1 S. 8). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Beschwerdeschrift damit, dem Bundesgericht die Anhaltspunkte zum Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung zu unterbreiten, welche ihrer Ansicht nach durch die Vorinstanz anders hätten gewichtet werden müssen, womit sie die für eine Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; Urteil 4A 401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.2.2 in fine) und darauf nicht weiter einzugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt hätte, welche die Vorinstanz in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299) nicht abgenommen hätte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, und kann mangels Darlegung, inwiefern bei einer ihrer Ansicht nach korrekten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen wäre, auch offen bleiben: Ungeachtet dessen, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur ist, ist die Rüge, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei rechtsverletzend - im Sinne einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör - festgestellt worden, im bundesgerichtlichen Verfahren wegen der spezialgesetzlichen Vorschrift von Art. 97
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
abgenommen werden (Art. 99 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe dem Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 des kantonalen Steueramtes zugestimmt, weshalb dieser in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz habe die Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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Sachverhalt der Betriebsstättenzugehörigkeit als Hauptsteuerdomizil ja gerade Gegenstand der Beschwerde bilde und keineswegs klar sei. Der Einschätzungsvorschlag sei ihr durch die Steuerbehörde unterbreitet worden und das Verwaltungsratsmitglied C.________ habe anlässlich deren Überprüfung und Unterzeichnung keine Unrichtigkeit erkennen können. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug weiterhin Räumlichkeiten und insbesondere den Serverraum in V.________ unterhalte, habe sie weder der Einschätzungsbehörde verheimlicht noch habe sie eine Pflicht getroffen, sie besonders darauf aufmerksam zu machen.
4.2. Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
185 E. 3c S. 187; Urteil 2A.46/2000 vom 1. November 2000 E. 3a). Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben setzt dabei durchwegs voraus, dass die rechtsuchende Person berechtigterweise auf eine behördliche Zusicherung oder ein bestimmtes Verhalten vertrauen durfte (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; Urteile 2C 112/2014, 2C 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.2). Nicht berechtigt ist nach dem Gesagten das Vertrauen eines Rechtssuchenden in eine behördliche Auskunft, wenn er ihre Unrichtigkeit ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, ob von ihm erwartet werden konnte, die behördliche Auskunft anhand der anwendbaren Regelungen zu überprüfen und dabei die Unrichtigkeit zu erkennen. Bei der Beantwortung dieser Frage sind namentlich die Ausbildung bzw. die Kenntnisse des betroffenen Rechtssuchenden und die Aufgabe und Funktion der Behörde zu berücksichtigen, welche die Auskunft erteilt hat (Urteil 1C 740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 7.1).
4.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwog und die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift selbst ausführt, hat sie anlässlich ihres Wegzugs aus dem Kanton Zürich gegenüber dem kantonalen Steueramt Zürich zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie ihre bisherigen Räumlichkeiten in V.________ weiterhin mietete. Für die Beschwerdeführerin, welche sich sowohl im Verfahren auf Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010 wie auch der Steuerperiode 2011 durch die Tax Competence AG vertreten liess und sich das Wissen ihrer Beraterin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzurechnen lassen hat (BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 222), war angesichts ihres Ausbildungsstandes ohne Weiteres erkennbar, dass die Beibehaltung der Räumlichkeiten in V.________ von erheblicher Bedeutung für den Einschätzungsvorschlag war, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, das kantonale Steueramt darauf aufmerksam zu machen. Angesichts der unterlassenen Auskunft über die Sachverhaltslage konnte sich bei der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen in den Einschätzungsvorschlag vom 28. November 2012 einstellen, weshalb sie unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag. Auf die übrigen Vorbringen zum Vertrauensschutz muss angesichts dessen, dass es bereits an einer Vertrauensgrundlage und damit an einer massgeblichen Voraussetzung für den Vertrauensschutz fehlt, nicht weiter eingegangen werden. Ein widersprüchliches und durch Art. 5 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
Schlussrechnung für den Ausgang des Verfahrens angesichts der Abänderungsmöglichkeit selbst von formell rechtskräftigen Verfügungen nicht von wesentlicher Bedeutung sind, konnte die Vorinstanz diese Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt belassen, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
5.
Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit einer anonymen Anzeige das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Eine anonyme Anzeige soll zwar, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, gegen die Beschwerdeführerin eingereicht worden sein. Aus den Ausführungen der Vorinstanz, welche unbestritten geblieben und somit für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
ist, keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
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1 | Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. |
2 | Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. |
3 | Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall